Gedanken zum Reinheitsgebot – über Sinn und Unsinn des Gebots

Am 23.April 2016 wird der 500. Jahrestag des bayerisch/ deutschen Reinheitsgebots zelebriert.

 

An diesem Tag vor 500 Jahren  erließ der bayerische Ständetag in Ingolstadt einen durch Herzog Wilhelm IV vorgelegten Erlass, der besagt, dass Bier nur aus Hopfen, Wasser und Malz gebraut werden darf.

Dieses älteste, bis heute gültige Lebensmittelgesetz, sorgt immer noch dafür, dass das deutsche Bier rein ist und von (schädlichen) Zusatzstoffen frei bleibt.

 

Soweit, so halb wahr…

 

Tatsächlich war die Beschränkung auf Gerste (!), Hopfen und Wasser lediglich ein Teil dieser Verordnung:

„Item wir ordnen / setzen / und wöllen mit Rathe unnser Lanndtschaft / das füran allennthalben in dem Fürstenthumb Bayren / auff dem Lande / auch in unnsern Stetten unnd Märckthen / da deßhalb hieuor kain sonndere Ordnung ist / von Michaelis biß auff Georii / ain Mass oder Kopffpiers über ainen Pfenning Müncher Werung / unnd von Sant Jorgentag / biß auff Michaelis / die mass über zwen Pfenning derselben Werung / und derenden der Kopff ist / über drey Haller / bey nachgesetzter Pene / nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merzen / sonder annder Pier prawen / oder sonst haben würde / sol Er doch das / kains wegs höher / dann die maß umb ainen Pfenning schencken / und verkauffen. Wir wöllen auch sonderlichen / das füran allenthalben in unsern Stetten / Märckthen / unnd auf dem Lannde / zu kainem Pier / merer Stückh / dann allain Gersten / Hopffen / und Wasser / genommen und gepraucht sölle werden. Welher aber dise unsere Ordnung wissentlich überfaren vnnd nie hallten wurde / dem sol von seiner Gerichtzöbrigkait / dasselbig vas Pier / zuestraff unnachläßlich / so offt es geschicht / genommen werden. jedoch wo ain Geuwirt von ainem Pierprewen in vnnsern Stettn / Märckten / oder aufm Lande / jezuezeitn ainen Emer Piers / zwen oder drey / kauffen / und wider unnter den gemaynen Pawrsuolck ausschenken würde / dem selben allain / aber sonßt nyemandes / soldyemass / oder der kopffpiers / umb ainen haller höher dann oben gesetzt ist / ze geben / unnd außzeschencken erlaubt unnd vnuerpotn.“

„Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli (29. September) bis Georgi (23. April) eine Maß (bayerische, entspricht 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten – nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll.

Wo aber einer nicht Märzen sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.

Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.

Wo jedoch ein Gäuwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält etwa 60 Liter) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.“



In erster Linie sollte also der maximale Bierpreis geregelt werden. Dies war insbesondere deswegen wichtig, da Bier zum damaligen Zeitpunkt ein Grundnahrungsmittel für die gemeine Bevölkerung war und man durch die Festlegung des Bierpreises gewährleisten wollte, dass sich jeder (?)  mit ausreichend Bier versorgen konnte.

Die Nennung der drei Bierzutaten hatte zwei Gründe:

Der erste; mit der Verordnung der Zutat Gerste wurde bestimmt, dass hochwertigere Getreidesorten wie Weizen und Roggen der Brotproduktion vorbehalten waren.

Der zweite Grund  war nun ein tatsächlicher Verbraucherschutzgrund. Der Bürger sollte sicher sein, dass nur diese drei Zutaten (und Hefe) im Bier enthalten sind. Doch anders als heute, wo das Reinheitsgebot den Zusatz von Kirschen und Kaffeebohnen verhindert, war mancher Brauer von damals wenig zimperlich, wenn es um Kostenersparnis bei den Zutaten ging. Neben Anis, Kümmel oder Lorbeer wurde vereinzelt auch u.a. Bilsenkraut, Tollkirschen oder Stechapfel verwendet, welche dann doch eher als gesundheitsgefährdend einzustufen sind.

Wer die Verordnung genau liest erkennt, dass das Wort „Reinheitsgebot“ nicht zu finden ist. Die erste Erwähnung der Bezeichnung „Reinheitsgebot“ ist erst  in einem Sitzungsprotokoll des bayerischen Landtags vom 4. März 1918 belegt. 

So richtig durchgängig gültig war dieses Reinheitsgebot darüber hinaus irgendwie auch nicht. Ein herzoglicher Erlass von 1551 erlaubte Koriander und Lorbeer als weitere Zutat. Laut bayerischer Landesverordnung von 1616 waren Salz, Wacholder und Kümmel als Zutat zugelassen.

Die Erlaubnis  Weizen als Zutat zu verwenden,  erhielt  1548 der Freiherr von Degenberg. Die Erlaubnis galt aber nur für nördlich der Donau.

 

Diese Verordnung von 1516 ist daher weder lückenlos auf bayerischem Gebiet gültig gewesen, noch war es das erste Lebensmittelgesetz. Auf „deutschem“ Boden, erteilte bereits 974 Kaiser Otto II. ein Braurecht an die Kirche zu Lüttich (heute Belgien). Und außerdem stammt das erste Lebensmittelgesetz, aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. Im Codex Hammurapi gibt es umfangreiche Bestimmungen zum Lebensmittelrecht und darin auch zum Bier.

Was gilt heute?

Das Reinheitsgebot ist wie der Name schon sagt, kein Gesetz. Was als Bier gelten darf ist im vorläufigen Biersteuergesetz von 1993 bzw. in der Bierverordnung von 2005 geregelt.

Grundaussage dieses Gesetzes ist - ebenso wie im Reinheitsgebot- die Beschränkung auf Wasser, Malz, Hopfen und Hefe. Während für untergärige Biere nur Gerste verwendet werden darf, dürfen obergärige Biere Weizen, Roggen und Dinkel beinhalten. Darüber hinaus sind für obergärige Biere auch Rohr- und Rübenzucker, Süßstoffe und Zuckercouleur zulässig. Hopfen ist bei allen Bieren (Ausnahme Ökobier) sowohl als Hopfendolden als auch als Pellets, Pulver und Extrakt erlaubt.

Zur Geschmacksverbesserung sind z.B. Milchsäure und zur Gärverbesserung Honig  erlaubt.

Besonders „lecker“ klingende, erlaubte Zusatzstoffe sind  Holzspäne, Hausenblase oder Polyvinylpyrrolidon. Diese werden zur Filtration verwendet. 

So rein, wie der Name verspricht, ist das „Reinheitsgebot“ also gar nicht. Viele Brauer und Biertrinker fordern die Abschaffung des Reinheitsgebots, weil es die Vielfalt einschränkt (#Einheitsgebot!). Sie meinen, dass viele Biere der deutschen Großbrauereien gleich schmecken würden und man die Unterschiede kaum noch erkennen könne.

 

Wenn dem tatsächlich so ist, ist das Gebot dann überhaupt noch zeitgemäß? -Was spricht dafür und was dagegen?

Pro:

Dafür spricht in erster Linie, dass das deutsche Bier durch das Reinheitsgebot weltweit ein Alleinstellungsmerkmal und somit einen Wettbewerbsvorteil hat.

Auch kommt die fehlende Geschmacksvielfalt nicht durch die Vorschriften des Reinheitsgebots. Jede der vier Zutaten hat eine so große Artenvielfalt, dass es unzählige Kombinationen und damit auch eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen gibt bzw. geben würde.

Angefangen beim (Aroma-)Hopfen. Dieser kann nach Citrus, Maracuja, Grapefruit, Mandarine, Pfirsich, Himbeeren usw. schmecken. Das Malz liefert Aromen von Bitterschokolade, Kaffee, Toffee, Brot und viele mehr. Auch die Hefe ist ein vielseitiger Geschmacksträger (z.B.  Banane, Gewürznelke oder auch Hefearoma selbst) und je nach verwendetem Wasser bekommt man schlanke oder vollmundigere Biere.

Last but not least kann das Bier auch durch eine entsprechende Lagerung in Holzfässern das Aroma des Fasses annehmen.

 

Nicht zugelassen sind diverse ausländische Bierstile, wie zum Beispiel belgische Fruchtbiere. Aber m.E. ist es eine viel größere Leistung des Brauers Fruchtaromen durch Hefe oder Hopfen im Bier „einzubauen“ als wenn der Geschmack nach Kirschen durch die Zugabe von Kirschen kommt.

Contra:

Das Reinheitsgebot bestimmt lediglich die Zutaten die ins Bier kommen dürfen. Welche  Qualität diese Zutaten haben wird dagegen nicht geregelt. So was gibt’s nur beim Ökobier. Zudem fordern die Gegner des Reinheitsgebots ja nicht, dass das Bier mit künstlichen Aromastoffen oder sonstigen Chemiezutaten gemacht werden darf, sondern dass natürliche Zutaten, wie Kirschen, Koriander, Salz, Kaffeebohnen usw. verwendet werden dürfen.

Darüber hinaus wird das Reinheitsgebot auch nicht in allen Bundesländern gleich streng befolgt bzw. umgesetzt. Während in Thüringen das Witbier (mit Koriander und Orangenschalen) von Köstritzer zugelassen wurde, wurde der Camba Brauerei in Truchtlaching/Bayern die Produktion von Milk Stouts und Coffee Porter verboten. (Das Milk Stout wird mit Milchzucker gebraut, das Coffee Porter mit Kaffeebohnen.)

Allerdings ist das nur Nicht – Reinheitsgebot – konforme Brauen in Deutschland nicht zugelassen. Wenn zum Beispiel Camba ein paar Kilometer weiter in Österreich die Biere brauen würde und dann wieder nach Deutschland importiert, dürfen diese als Importbier in Deutschland verkauft werden.

Im Falle des Coffee Porter wäre es auch in Ordnung, wenn der fertige Kaffee nach dem Brauen mit dem Bier gemischt werden würde, denn das Ergebnis wäre dann ein Biermischgetränk. Nur während des Brauvorgangs dürfen diese Kaffeebohnen nicht verwendet werden.

 

 

Fazit:

Im Geburtstagsjahr des Reinheitsgebots wird es sicherlich zu keinen Änderungen kommen.

Gegen das Reinheitsgebot an sich bzw. als definiertes Qualitätssiegel spricht überhaupt nichts.

Die unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Brauereien und sogar von süddeutschen und norddeutschen Brauereien ist, wenn sie tatsächlich einmal gerichtlich beurteilt werden würde, wohl als willkürlich und als Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze einzustufen. Bei genauerer Betrachtung ist diese Handhabung weder historisch, noch mit dem Argument des Verbraucherschutzes zu begründen.

Soweit tatsächlich der historische Wert gesichert werden soll, könnte dies auch damit erreicht werden in dem das Reinheitsgebot zum genau definierten Qualitätssiegel wird.

 

Für einen „richtigen“ Verbraucherschutz könnte man  auch ein sog. „Natürlichkeitsgebot“ einführen in dem geregelt wird, dass Bier nur mit natürlichen Zutaten hergestellt werden darf.

Kommentare: 2
  • #2

    Basti (Dienstag, 26 April 2016)

    toller Beitrag, im letzten Absatz steht das Wichtigste. Es wäre eine Petition wert.

  • #1

    Matze (Montag, 11 April 2016 14:15)

    Toller Beitrag!

Blüten des Reinheitsgebots

Was ist erlaubt und was verboten? Wenn man sein Bier nicht als ausländische Bierspezialität anmelden kann (oft in Bayern), dann ist viel verboten, was eigentlich recht "rein" wirkt. Dagegen ist allerdings so manches erlaubt, dass eher weniger mit "rein" in Verbindung gebracht wird.

Erlaubt

Verboten


Ein Weizen mit Zuckercoleur Süßen Ein Stout mit Milchzucker brauen
 Pils brauen - mit Farbebier mischen und dann als "Dunkles" verkaufen  Pils mit Roggenmalz brauen
Berliner Weisse mit Himbeersirup Berliner Weisse mit frischen Himbeeren brauen
filtern mit Polyvinylpolypyrrolidon, Kieselgur  oder Asbest belgisches Witbier mit Orangenschalen und Koriander
  Coffee Porter - gebraut mit Kaffeebohnen
Kommentare: 1
  • #1

    Arne (Mittwoch, 04 Mai 2016 10:48)

    Viel schöner ist doch noch die Unabhängigkeit der Länder und dass prinzipiell jeder außergewöhnliche Sud eine neue Genehmigung braucht.
    Camba braut in Bayern Coffee Porter und Milk Stout - beides verboten.
    Kehrwieder Kreativbrauerei braut in Hamburg-Sinstorf ein Coffee Milk Stout - erlaubt.
    Christian Müller darf zu Hause kein Wit Bier brauen, kann dazu aber nach Hannover zu Mashsee fahren. Und so weiter und so fort.

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